Art. 4 ZV

Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte

Dritte im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 ZG sind:
  1. a. die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender;
  2. b. die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger;
  3. c. die Halterin oder der Halter eines offenen Zolllagers;
  4. d. die Halterin oder der Halter eines Zollfreilagers;
  5. e. die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter;
  6. f. weitere Personen, in deren Räumlichkeiten Zollaufgaben wahrgenommen werden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Fehlen gültiger Ursprungserklärungen auf Rechnungen im Zeitpunkt der Zollanmeldung; für niedrige Warenwerte ist es jedoch erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr im Einfuhrland vorgelegte Erklärungen zu…
    · 21.12.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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