Art. 4 ZV
Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte
Dritte im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 ZG sind:
- a. die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender;
- b. die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger;
- c. die Halterin oder der Halter eines offenen Zolllagers;
- d. die Halterin oder der Halter eines Zollfreilagers;
- e. die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter;
- f. weitere Personen, in deren Räumlichkeiten Zollaufgaben wahrgenommen werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fehlen gültiger Ursprungserklärungen auf Rechnungen im Zeitpunkt der Zollanmeldung; für niedrige Warenwerte ist es jedoch erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr im Einfuhrland vorgelegte Erklärungen zu…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen02.10.2024 · 1 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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