Art. 3 ZWG
Aufgaben und Kompetenzen der Kantone
1 Die Kantone legen bei Bedarf im Richtplan Massnahmen zur Förderung einer besseren Auslastung der Zweitwohnungen sowie zur Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen fest.
2 Sie können Vorschriften erlassen, die die Erstellung und Nutzung von Wohnungen stärker einschränken als dieses Gesetz.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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AN.2022.000081 Zitierungen14.03.2024 · 1 Zitierungen
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Änderung der Bau- und Zonenordnung0 Zitierungen
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Baubewilligung; Umbau eines Stalls0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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