Art. 3 ZWV
Anmerkung im Grundbuch
1 Die Nutzungsauflage, die bei Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung gemäss Gesetz im Grundbuch angemerkt werden muss, lautet wie folgt:
- a. Erstwohnung oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung nach Artikel 7 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes;
- b. touristisch bewirtschaftete Wohnung nach Artikel 7 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes (Einliegerwohnung); oder c. touristisch bewirtschaftete Wohnung nach Artikel 7 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes (Wohnung im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs).
2 Die Anmerkung im Grundbuch umfasst zusätzlich zur jeweiligen Wohnung den Gebäude- und den Wohnungsidentifikator nach Artikel 8 Absätze 2 Bst. a und 3 Bst. a der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
3 Die Gemeinde kann die Nutzungsbeschränkung im GWR eintragen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsmissbrauch im Bereich Zweitwohnungen2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VG.2013.000841 Zitierungen29.01.2014 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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