Art. 3 ZWV

Anmerkung im Grundbuch

1 Die Nutzungsauflage, die bei Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung gemäss Gesetz im Grundbuch angemerkt werden muss, lautet wie folgt:
  1. a. Erstwohnung oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung nach Artikel 7 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes;
  2. b. touristisch bewirtschaftete Wohnung nach Artikel 7 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes (Einliegerwohnung); oder c. touristisch bewirtschaftete Wohnung nach Artikel 7 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes (Wohnung im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs).
2 Die Anmerkung im Grundbuch umfasst zusätzlich zur jeweiligen Wohnung den Gebäude- und den Wohnungsidentifikator nach Artikel 8 Absätze 2 Bst. a und 3 Bst. a der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
3 Die Gemeinde kann die Nutzungsbeschränkung im GWR eintragen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsmissbrauch im Bereich Zweitwohnungen
    · 03.05.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VG.2013.00084
    29.01.2014 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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