Erwägungen
Am 2. Juli 2012 haben A.A. und B.A. ein Baugesuch für vier Wohnchalet-Gebäude mit je sieben Wohnungen sowie zwei Einzelchalet in Ovronnaz (Gemeinde Leytron), in einer Zone für Tourismus-Wohnbebauung geringer Dichte, eingereicht. Das Projekt wurde von der Vereinigung Helvetia Nostra angefochten. Am 21. Dezember 2012 erteilte der Gemeinderat von Leytron die Baubewilligung und wies die Einsprüche ab. Helvetia Nostra erhob daraufhin Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis, die am 18. Juni 2014 abgelehnt wurde.
Anschließend ergänzte der Gemeinderat am 30. Oktober 2013 die Baubewilligung durch einen Nachtrag, der die Nutzung der Wohnungen als Hauptwohnsitze vorschrieb. Auch gegen diesen Nachtrag erhob Helvetia Nostra Beschwerde, die das Verwaltungsgericht des Kantons Wallis am 20. Februar 2015 jedoch abwies.
Daraufhin erhob Helvetia Nostra Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Gemeindebehörde zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. Es vertrat die Auffassung, dass die fast gleichzeitige Erteilung einer so großen Zahl von Bewilligungen (insgesamt 45 Wohnungen) in einem Tourismusort, in dem die Nachfrage nach Hauptwohnsitzen möglicherweise unzureichend ist, ein Indiz für einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch darstellen könnte.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Art. 75b der Bundesverfassung Zweitwohnungen auf maximal 20% des Wohnungsbestands in jeder Gemeinde beschränkt. Es betonte, dass diese Bestimmung nicht nur für als Zweitwohnungen deklarierte Bauten, sondern auch für solche gilt, die als solche genutzt werden könnten.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch nur dann angenommen werden, wenn sich bereits auf den ersten Blick…