Art. 6 ZWV
Ortsbildprägende Bauten
1 Ortsbildprägende Bauten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes sind Gebäude, die durch ihre Lage und Gestalt wesentlich zur erhaltenswerten Qualität des Ortsbildes und zur Identität des Ortes beitragen.
2 Die Kantone sorgen für ein Verfahren zur Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Baubewilligung1 Zitierungen
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Baubewilligung; Umbau eines Stalls0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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