Art. 6 ZWV

Ortsbildprägende Bauten

1 Ortsbildprägende Bauten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes sind Gebäude, die durch ihre Lage und Gestalt wesentlich zur erhaltenswerten Qualität des Ortsbildes und zur Identität des Ortes beitragen.
2 Die Kantone sorgen für ein Verfahren zur Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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