Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und weiterer Delikte in Untersuchungshaft genommen. Das Bezirksgericht Zürich ordnete die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr an. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich genehmigte den Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (JVA Pöschwies). [A.] wurde daraufhin in die dortige Sicherheitsabteilung eingewiesen. [A.] erhob Rekurs gegen die Entscheidungen zur Unterbringung in der JVA Pöschwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhob A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 234 Abs. 1 StPO und Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt II der Grundsatz der strikten Trennung von Gefangenen im Strafvollzug und in strafprozessualer Haft gilt. Dieser Grundsatz dient der Unschuldsvermutung und soll deren praktische Umsetzung gewährleisten. Eine Ausnahme vom Trennungsgebot ist jedoch unter aussergewöhnlichen Umständen zulässig. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine solche Ausnahme aufgrund des aggressiven Verhaltens und der wiederholten Gewaltanwendung des Beschwerdeführers gegenüber dem Gefängnispersonal. Die Unterbringung in der besonders gesicherten Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies trägt…