Art. 234 StPO
Haftanstalt
1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen.
2 Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug, Haftentlassungsgesuch12 Zitierungen
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2Vollzug strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) in einer Strafvollzugsanstalt1 Zitierungen
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3Stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene, Beginn der vierjährigen Höchstdauer1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verlegung/Verbleib in Sicherheitsabteilung4 Zitierungen
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Versetzung in den offenen vorzeitigen Strafvollzug4 Zitierungen
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Sicherheitshaft3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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