Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie weiterer Delikte angeklagt. Er befand sich in Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (JVA Pöschwies) unter restriktiven Haftbedingungen. Am 26. Mai 2021 stellte er ein Gesuch um sofortige Entlassung aus der Haft, das vom Obergericht des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Präsidialverfügung und seine sofortige Entlassung aus der Haft.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde teilweise gut und hob die Präsidialverfügung auf. Die Sache wurde an das Obergericht zurückgewiesen, um den Haftentscheid neu zu beurteilen. Das Gesuch um sofortige Haftentlassung wurde abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Es wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die bei ihm angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin.

Das Gericht stellte fest, dass die Haftbedingungen in der JVA Pöschwies restriktiv sind, aber nicht offensichtlich unzulässig. Es wies darauf hin, dass die Verhältnismässigkeit der Haftbedingungen in mittel- bis längerfristiger Sicht zu prüfen sei. Das Gericht stellte auch fest, dass die Auswirkungen der Haftbedingungen auf den Beschwerdeführer nicht abschliessend geklärt worden sind.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf, weil die Begründung…