Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen [A.] ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte. Aufgrund von Wiederholungsgefahr ordnete das Bezirksgericht Zürich am 29. September 2017 Untersuchungshaft an. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich genehmigte den Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. [A.] wurde daraufhin am 17. August 2018 in die dortige Sicherheitsabteilung eingewiesen.

[A.] stellte ein Gesuch um Verlegung in ein Untersuchungsgefängnis, welches vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Daraufhin erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass gemäß Bundesrecht und Völkerrecht grundsätzlich ein Trennungsgebot zwischen Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen gilt. Eine Ausnahme ist nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls zulässig.

Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Unterbringung A.s in der Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies aufgrund seines aggressiven Verhaltens und der von ihm ausgehenden Gefährdung für…