Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Beschwerdeführer ([A.] ), der nach Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren gemäß Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO beantragte. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn zuvor aufgefordert, allfällige Entschädigungsansprüche zu beziffern und zu belegen, worauf er jedoch nicht reagierte. Das Obergericht des Kantons Zürich und schließlich das Bundesgericht lehnten den Entschädigungsanspruch ab, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch gemäß Art. 429 Abs. 2 StPO zwar von Amtes wegen prüfen muss, die beschuldigte Person aber ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen hat. Reagiert die beweispflichtige Person nicht auf die behördliche Aufforderung, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen, lässt dies auf einen Verzicht schließen.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft keinen Entschädigungsanspruch geltend gemacht. Daher ging das Bundesgericht von einem Verzicht aus und bestätigte die Ablehnung des…