Erwägungen
Der Fall betrifft die Auferlegung der Verfahrenskosten an den gesetzlichen Vertreter einer Partei im Rahmen eines Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft hatte ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht an die Hand genommen. Gegen diese Entscheidung erhob der Vater der Geschädigten, der als gesetzlicher Vertreter auftrat, Beschwerde. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Vater als Vertreter die Verfahrenskosten.
Der Vater erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte, das Strafverfahren sei an die Hand zu nehmen und die Verfahrenskosten seien seiner Tochter und ihm nicht aufzuerlegen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 417 StPO die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat. Dies gelte auch für den gesetzlichen Vertreter einer Partei, da dieser als Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 417 StPO zu gelten habe.
Im vorliegenden Fall habe der Vater als gesetzlicher Vertreter…