Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen [B.] ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau [A.] . [A.] widersetzte sich der Verfahrenseinstellung und brachte weitere Strafvorwürfe vor. Im Verlauf des Verfahrens kam es zu Verzögerungen, woraufhin [A.] eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau einreichte. Das Obergericht stellte eine Rechtsverzögerung fest, wies die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren zügig fortzuführen, und auferlegte [A.] teilweise die Gerichtskosten. Gegen diesen Entscheid erhob [A.] Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es stellte fest, dass [A.] bis zum Abschluss des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hatte, sämtliche Säumnisse und Verfahrensverzögerungen vorzubringen. Das Obergericht hatte Bundesrecht verletzt, indem es auf die Beschwerde bezüglich der ersten Periode, in der das Verfahren verschleppt worden sein soll, nicht eingetreten war.

Zudem hob das Bundesgericht die Entscheidung des Obergerichts auf, der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Nach Art. 417 StPO statuiert das Verursacherprinzip, dass die Kosten- und…