Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ([A.] , CEO der [B. AG] in Liquidation) war zwischen 2006 und 2015 Geschäftsführerin der Gesellschaft, die ihren Sitz in Zug hatte und primär Dienstleistungen im Marketing und Vertrieb für pharmakologische Produkte erbrachte. Die Gesellschaft wurde am 12. September 2005 ins Handelsregister eingetragen.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung gewerbsmäßig den Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz, BEHG) schwer verletzt habe. Die FINMA verfügte:
- Unterlassungsanweisung: Die Beschwerdeführerin habe jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit sowie die entsprechende Werbung zu unterlassen (Dispositivziffer 2).
- Publikationsanordnung: Die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung seien nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von vier Jahren auf der Internetseite der FINMA zu veröffentlichen (Dispositivziffer 5).
- Hinweis auf strafrechtliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlung (Art. 44 und 48 FINMAG).
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das mit Urteil vom 22. Mai 2018 die Beschwerde abwies. Gegen dieses Urteil reichte die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie der FINMA-Verfügung und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die FINMA beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Beschwerde erhoben habe und die Beschwerde einen ausreichenden reformatorischen Antrag enthalte. Zudem sei die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Maßnahmen besonders berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung. Die Beschwerde sei daher in dem Umfang zulässig, in dem die Unterlassungsanweisung und die Publikationsanordnung angefochten werden.
In der Sache prüfte das Bundesgericht, ob die Beschwerdeführerin eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung der FINMA ausgeübt habe. Nach Art. 2 lit. d BEHG und Art. 3 Abs. 2 BEHV gelten als Emissionshäuser Effektenhändler, die gewerbsmäßig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitraum zwischen 2005 und 2015 mehrere Millionen Aktien der [B. AG] übernommen, die im Rahmen von Kapitalerhöhungen neu emittiert worden waren. Sie zeichnete diese Aktien durch Wandlung bzw. Verrechnung von Darlehensforderungen und platzierte sie anschließend öffentlich auf dem Primärmarkt. Dabei trug sie das Platzierungsrisiko und erzielte private Erträge aus den Verkäufen. Das Bundesgericht qualifizierte diese Tätigkeit als Festübernahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV und damit als bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Tätigkeit sei nicht als Emissionshaustätigkeit zu qualifizieren, da sie die Aktien als Grossaktionärin nach längerer Haltezeit veräußert habe und die Transaktionen daher dem Sekundärmarkt zuzuordnen seien. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin die neu emittierten Aktien übernommen und öffentlich auf dem Primärmarkt platziert habe. Die enge personelle und finanzielle Verflechtung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gesellschaft ändere nichts an der rechtlichen Selbstständigkeit der Gesellschaft und der Tatsache, dass…