Erwägungen
Der Fall betrifft die Zustellung eines Strafbefehls an einen Beschuldigten, der im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft ist. Das Untersuchungsamt Altstätten erließ am 19. Dezember 2013 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten [X.] . Der Strafbefehl wurde an dessen Wohnadresse in Liechtenstein versandt und von der dortigen Post am 20. Dezember 2013 zur Abholung gemeldet. Da [X.] die Postsendung nicht innerhalb der Frist abholte, wurde sie am 30. Dezember 2013 an das Untersuchungsamt retourniert. Am 14. Januar 2014 wurde der Strafbefehl erneut per A-Post an [X.] zugestellt. Dieser erhob am 17. Januar 2014 Einsprache gegen den Strafbefehl und stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland trat auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein und wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab. Die Beschwerde von [X.] gegen diesen Entscheid wurde von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 8. April 2014 abgewiesen.
[X.] führt nun Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, auf seine Einsprache einzutreten und das ordentliche Strafverfahren durchzuführen. Eventualiter beantragt er, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Es führt aus, dass gemäß den staatsvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein (Art. 32 des Vertrages mit Österreich und Liechtenstein, Art. 52 Abs. 1 SDÜ) die Zustellung des Strafbefehls vom 19. Dezember 2013 an den im Ausland wohnhaften Beschuldigten unmittelbar per Post erfolgen durfte. Die Anwendung der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO durch die Vorinstanz sei daher rechtmäßig.
Das Bundesgericht hält weiter…