Erwägungen

Am 23. Juni 2009 schloss [A.] als Mieterin einen Mietvertrag über ein Geschäftslokal mit [C.C.] und [D.C.] als Vermieter ab. [A.] baute das Ladenlokal in eine Zahnarztpraxis um und nahm dabei zahlreiche Änderungen bzw. Erneuerungen am Mietobjekt vor. Am 2. November 2011 wurde das Ladenlokal durch das Betreibungsamt versteigert, wobei [B.] den Zuschlag erhielt. [A.] kündigte daraufhin den Mietvertrag per 30. Juni 2012. Bei Beendigung des Mietvertrags konnte sich [A.] mit [B.] nicht über eine Mehrwertentschädigung für die Erneuerungen bzw. Änderungen einigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass für die von [A.] vorgenommenen Investitionen in den PVC-Bodenbelag, die Trennwandverkleidung sowie die Sanitärinstallationen und Fensterfolien kein objektiver Mehrwert im Sinne von Art. 260a Abs. 3 OR entstanden ist. Der Bodenbelag und die Trennwandverkleidung müssen bei Beendigung des Mietvertrags erneuert werden und weisen daher keinen Mehrwert auf. Die übrigen Investitionen dienten lediglich den besonderen Bedürfnissen von [A.] als Mieterin einer…