Erwägungen

Durch Urteil vom 20. November 2018 hat das Polizeigericht des Bezirks Ostwaadt X. von einigen Straftaten freigesprochen und zu einer Geldbuße verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt, und das Strafgericht des Kantonsgerichts des Kantons Waadt hat X. für schuldig befunden wegen Fahrens unter qualifiziertem Alkoholeinfluss, Fahrens ohne Bewilligung, Fahrens ohne Kontrollschilder oder Fahrzeugausweis und ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen missbräuchlicher Verwendung eines Ausweises oder von Kontrollschildern. X. hat gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen. Es hat entschieden, dass Mofas nicht ohne Weiteres mit motorlosen Fahrzeugen gleichgestellt werden können und dass der Fahrer eines Mofas unter qualifiziertem Alkoholeinfluss wie der Fahrer eines Motorfahrzeugs zu behandeln ist, gemäß Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG. Hinsichtlich des Fahrens ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung hat das Bundesgericht entschieden, dass diese Verstöße Übertretungen darstellen, die von Art. 145 Ziff. 3 und 4 VRV erfasst werden, der Vorrang vor Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG hat. Dagegen hat das…