Erwägungen

Seit dem 17. Juni 2016 führt die Präsidentin des Jugendgerichts Waadt eine Untersuchung gegen [A.], geboren am 24. Oktober 1998, wegen verschiedener Straftaten. Am 28. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt [A.] zur Verhandlung vor das Jugendgericht überwiesen.

Am 9. Mai 2018 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt ein Strafverfahren eröffnet aufgrund eines Raubüberfalls, der an diesem Tag in einer Postfiliale begangen wurde. Am 11. Mai 2018 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt auch ein Strafverfahren eröffnet wegen eines Raubüberfalls in einem Lebensmittelgeschäft. Diese beiden Fälle wurden am 14. Mai 2018 an die Abteilung Strada der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt übermittelt.

Am 15. August 2018 hat der Anwalt von [A.] die Abgabe der Sache PE1 von der Staatsanwaltschaft an die Jugendgerichtsbarkeit beantragt aufgrund des Verfahrens PM1. Am 20. August 2018 hat die Staatsanwaltschaft abgelehnt, den Fall des Angeklagten [A.] aus der Sache PE1 zugunsten der Jugendgerichtsbarkeit abzutrennen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [A.] gutgeheißen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Strafkammer zurückverwiesen, damit diese die Beschwerde des Beschwerdeführers an die zuständige Behörde, nämlich den Generalstaatsanwalt des Kantons Waadt, weiterleitet, damit dieser über den Kompetenzkonflikt zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Jugendgerichtsbarkeit entscheidet.

Gemäß der Rechtsprechung gelten die Regeln zur Zuständigkeit und zum Verfahren der Anfechtung eines…