Erwägungen
[A.], geboren am 7. Dezember 1923, wurde am 29. Juni 2010 wegen sexueller Nötigung, versuchter sexueller Nötigung, Vergewaltigung und strafbarer Vorbereitungshandlungen für schuldig befunden und zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, die derzeit beim Kassationshof anhängig ist.
Am 16. Februar 2011 hat [A.] beim Anklagekammer einen neuen Antrag auf Freilassung gestellt, mit der Begründung, dass sich sein Gesundheitszustand seit Juni 2010 verschlechtert habe. Durch Präsidialverfügung vom 28. Februar 2011 hat die Strafkammer für Berufung und Revision des Genfer Kantonsgerichts diesen Freilassungsantrag abgelehnt, da die Aufrechterhaltung der Haft mit dem Recht auf persönliche Freiheit und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar bleibe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die von [A.] gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen. Es hat entschieden, dass, da Art. 233 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO verweist und das Recht auf rechtliches Gehör durch das kontradiktorische Verfahren hinreichend gewährleistet ist, der Beschuldigte keinen formellen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung hat, wenn das Berufungsgericht über seinen Freilassungsantrag entscheidet.
Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass das Berufungsgericht eine persönliche Anhörung des Beschuldigten vornehmen könnte, wenn neue Tatsachen entdeckt…