Sachverhalt
Am 30. August 2003 waren A. und seine Ehefrau Opfer eines Strassenverkehrsunfalls. A. erlitt eine Distorsion der Halswirbelsäule und wurde mit einer somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert. Er klagte gegen die B. AG, den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, auf Schadenersatz nach den Artikeln 58 und 65 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Das erstinstanzliche Gericht verurteilte die B. AG, A. 20'095,55 Schweizer Franken zu zahlen, aber reduzierte den Schadenersatz um 40% wegen ausserhalb des Unfalls liegender Gründe. Die B. AG legte Berufung ein und das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies A.s Klage ab.
A. legte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Berufungsgerichtsentscheids und die Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Entscheidung über den Schadenersatz. Das Bundesgericht wies A.s Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage der Haftung des Fahrzeughalters für den Schaden, den der Ehemann des unmittelbaren Unfallopfers erlitten hat. Das Gericht befand, dass der Ehemann nicht unmittelbar Opfer des Unfalls war, sondern einen indirekten Schaden erlitten hatte, weil er mit dem unmittelbaren Opfer verwandt war. Das Gericht wandte die Theorie der adäquaten Kausalität an, um zu bestimmen, ob der Schaden, den der Ehemann erlitten hatte, dem Unfallverursacher zuzurechnen war.
Das Gericht befand, dass die adäquate Kausalität verneint wurde, weil der Schaden, den der Ehemann erlitten hatte, keine direkte Folge des Unfalls war, sondern aus externen Faktoren wie…