Erwägungen

Dieser Fall betrifft die Scheidung zwischen A.A. und B.A., einem Paar französischer Staatsangehörigkeit. Am 3. November 2014 hat das Bezirksgericht unter anderem angeordnet, dass B.A. A.A. bis zu seiner Pensionierung eine monatliche Rente von 2'000 Franken zahlt. Beide Ehegatten haben gegen dieses Urteil Berufung beim Kantonsgericht Waadt eingelegt.

Am 12. März 2015 hat B.A. eine Eingabe eingereicht, in der er seine Berufungsanträge abänderte und unter anderem beantragte, dass A.A. ihm einen höheren Betrag im Rahmen der Auseinandersetzung des Ehegüterrechts zahlt. Eine Ausfertigung dieser Eingabe wurde A.A. zur Information übermittelt.

Mit Urteil vom 1. April 2015 hat das Kantonsgericht die Berufung von B.A. teilweise gutgeheissen und die geänderten Anträge in seinem Urteil berücksichtigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.A. gegen dieses Urteil gutgeheissen. Es hat befunden, dass das Kantonsgericht das rechtliche Gehör von A.A. verletzt hat, indem es über die geänderten Anträge von B.A. entschieden hat, ohne ihm zuvor eine Frist zur Stellungnahme dazu gesetzt zu haben.

Wenn eine Partei ihre Anträge in der Berufung ändert, muss der Gegenseite die Möglichkeit gegeben werden, sich dazu zu äussern. Das Berufungsgericht kann sich nicht darauf beschränken, die geänderten Anträge lediglich zur Kenntnisnahme…