Erwägungen

Mit Urteil vom 25. Januar 2018 verurteilte das Polizeigericht der Republik und des Kantons Genf V., W., U. und X. wegen Diebstahls, unbefugter Ingebrauchnahme und Irreführung der Rechtspflege sowie V. und X. zusätzlich wegen Hehlerei. Das Gericht verteilte die Gerichtskosten und die A. und B. zugesprochenen Entschädigungen anteilsmäßig auf die Angeklagten.

A. und B. erhoben Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen diese Entscheidung und beantragten hauptsächlich, V., U., W., X., Y. und Z. zur gesamtschuldnerischen Zahlung der Entschädigung von 100'000 Franken zu verurteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es vertrat die Auffassung, dass wenn der Richter die Verfahrenskosten nach Art. 418 Abs. 1 StPO anteilsmäßig auf mehrere Angeklagte verteilt, auch die der Geschädigtenpartei nach Art. 433 StPO zugesprochenen Entschädigungen im gleichen Verhältnis zu verteilen sind.

Obwohl Art. 418 StPO ausdrücklich nur die Kosten erwähnt, ist diese Bestimmung im Einklang mit dem System der Strafprozessordnung so auszulegen, dass sie auch auf die Entschädigungen anzuwenden ist. Die von der…