Art. 418 StPO
Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter
1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2 Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3 Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Anteilsmässige Auferlegung der Entschädigung der Privatklägerschaft bei mehreren beschuldigten Personen6 Zitierungen
-
2Auferlegung der Verfahrenskosten an haftenden Dritten, Solidarität1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.558 ZitierungenSST.2023.55· 26.01.2024 · 8 Zitierungen
-
Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.1073 ZitierungenSST.2022.107· 05.01.2023 · 3 Zitierungen
-
Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.1083 ZitierungenSST.2022.108· 05.01.2023 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.