Erwägungen
Die Gesellschaft X. AG wurde mit der Montage eines Krans auf einer Baustelle beauftragt. Bei Reparatur- und Kalibrierungsarbeiten am Kran ereignete sich ein Unfall, bei dem ein Arbeiter tödlich verletzt und ein anderer schwer verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Untersuchung, konnte den Verursacher des Unfalls jedoch nicht zweifelsfrei ermitteln. Sie verurteilte dennoch X. AG zur Übernahme der Verfahrenskosten gemäß Art. 418 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 1 OR.
X. AG legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und bestritt die Anwendung von Art. 418 Abs. 3 StPO zur Auferlegung der Strafverfahrenskosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass Art. 418 Abs. 3 StPO es nicht erlaubt, die Verfahrenskosten ausschließlich einem Dritten, hier dem Arbeitgeber X. AG, aufzuerlegen, wenn kein Beschuldigter gemäß Art. 426 StPO zur Kostentragung verurteilt wurde.
Laut Bundesgericht regelt Art. 418 StPO lediglich die Verteilung der Kosten zwischen mehreren Personen, nicht aber deren Zurechnung. Die Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Art. 423 Abs. 1 StPO, wonach die Kosten dem Kanton auferlegt werden, sind in den Art. 426 und 427 StPO vorgesehen, die sich auf den Beschuldigten bzw. den Privatkläger oder Kläger beziehen.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 418 Abs. 3 StPO nur anwendbar ist, wenn ein…