Erwägungen
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.strasse x, bestehend aus C., D. und E., klagte gegen A., den Eigentümer des südlich gelegenen Grundstücks B.strasse y. Zugunsten des Grundstücks der Stockwerkeigentümer und zu Lasten des Grundstücks von A. ist im Grundbuch eine Dienstbarkeit eingetragen, wonach Bäume und Sträucher die Höhe von 5 m nicht übersteigen dürfen.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft verlangte, dass A. verpflichtet wird, die Bäume und Sträucher auf seinem Grundstück auf 5 m zurückzuschneiden und unter der Schere zu halten. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich gaben der Klage statt.
Gegen das obergerichtliche Urteil erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung prozessfähig und aktivlegitimiert ist. Die Durchsetzung der Pflanzungsbeschränkung als Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks der Stockwerkeigentümer kann als Handlung der gemeinschaftlichen Verwaltung angesehen werden, da sie dem Erhalt und der Wertsteigerung der Liegenschaft dient und im Interesse aller…