Erwägungen

Der Fall betrifft einen Unfall zwischen einem Fussgänger (Beschwerdegegner) und einer Strassenbahn der Stadt A. (Beschwerdeführerin). Der Beschwerdegegner wurde am 20. Februar 2019 bei einer Kollision mit der Strassenbahn schwer verletzt. Er erhob daraufhin eine Teilklage gegen die Stadt [A.] auf Zahlung einer Genugtuung.

Das Bezirksgericht Zürich erklärte, dass die Stadt [A.] aus dem Unfall vom 20. Februar 2019 im Grundsatz haftet. Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt [A.] wies das Obergericht des Kantons Zürich ab. Die Stadt [A.] führte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und bejaht das Vorliegen eines groben Selbstverschuldens des Beschwerdegegners, welches den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb der Strassenbahn und den Verletzungen des Beschwerdegegners unterbricht.

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanzen stand der Beschwerdegegner an der Tramhaltestelle mit dem Rücken zum einfahrenden Tram und richtete seinen Blick auf sein Mobiltelefon, bevor er unvermittelt den Gleisbereich betrat, ohne dabei…