Art. 38 SVG
1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen.
2 Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden.
3 Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links.
4 Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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13 Zitierungen
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2Art. 38 Abs. 1 SVG, 25 Abs. 5 VRV2 Zitierungen
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3Gefährdungshaftung nach Eisenbahngesetz; Art. 40c EBG; Entlastungsgründe1 Zitierungen
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4Tragweite dieser Bestimmung im Verhältnis zu allgemeinen Vorsichtspflichten. 1. Das Vortrittsrecht gilt nur im Rahmen der von Gesetz und Verordnung allgemein den Fahrzeugführern auferlegten Vorsichtspflichten, soweit de…1 Zitierungen
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5Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 4 VRV. 1. Gesetzmässigkeit und Anwendungsbereich der Ausführungsvorschrift (Erw. 1). 2. Pflichtwidriges Verhalten eines Automobilisten, der zwischen zwei Haltestelle-Inseln durchfährt,…1 Zitierungen
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60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Schadenersatz und Genugtuung (fahrlässige schwere Körperverletzung)1 Zitierungen
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fahrlässige schwere Körperverletzung1 ZitierungenSTBER.2023.28· 27.02.2024 · 1 Zitierungen
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Forderung1 ZitierungenLB210002· 21.01.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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