Art. 38 SVG

1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen.
2 Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden.
3 Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links.
4 Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 04.03.1966 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 38 Abs. 1 SVG, 25 Abs. 5 VRV
    · 23.12.1964 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Gefährdungshaftung nach Eisenbahngesetz; Art. 40c EBG; Entlastungsgründe
    · 20.05.2022 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Tragweite dieser Bestimmung im Verhältnis zu allgemeinen Vorsichtspflichten. 1. Das Vortrittsrecht gilt nur im Rahmen der von Gesetz und Verordnung allgemein den Fahrzeugführern auferlegten Vorsichtspflichten, soweit de…
    · 02.10.1970 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 4 VRV. 1. Gesetzmässigkeit und Anwendungsbereich der Ausführungsvorschrift (Erw. 1). 2. Pflichtwidriges Verhalten eines Automobilisten, der zwischen zwei Haltestelle-Inseln durchfährt,…
    · 07.06.1968 · 1 Zitierungen
  6. 6
    · 17.03.1988 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Schadenersatz und Genugtuung (fahrlässige schwere Körperverletzung)
    · 11.09.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • fahrlässige schwere Körperverletzung
    STBER.2023.28
    · 27.02.2024 · 1 Zitierungen
  • Forderung
    LB210002
    · 21.01.2022 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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