Erwägungen
Am 11. Februar 1969 ereignete sich in Bern eine Streifkollision zwischen einem von Haldimann gesteuerten Strassenbahntriebwagen und einem von Bernhard Hofer geführten Tanklastenzug. Haldimann wollte den Triebwagen zur Rückfahrt an die Spitze des Zuges manövrieren, dazu musste er vom Abstellgeleise auf das stadteinwärts führende Tramgeleise fahren und dieses in entgegengesetzter Richtung schräg überqueren, um in das stadtauswärts führende Geleise zu gelangen. Während des Manövers kam es zur Kollision zwischen dem Triebwagen und dem Anhänger des Tanklastenzuges.
Der Gerichtspräsident IX von Bern verurteilte Haldimann wegen unaufmerksamen Manövrierens mit der Strassenbahn und Hofer wegen unvorsichtigen Fahrens mit dem Tanklastenzug zu Bussen von je Fr. 50.-. Haldimann erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Vortrittsrecht der Strassenbahn gemäss Art. 38 Abs. 1 SVG zwar grundsätzlich gilt, aber nicht unbekümmert um das übrige Verkehrsgeschehen ausgeübt werden darf. Der Strassenbahnführer unterliegt auch einer allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 26 Abs. 2 SVG, wonach er besondere Vorsicht walten lassen muss, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer Strassenbenützer nicht richtig verhält.
Zusätzli…