Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer ([A.] ): Verletzter Fussgänger, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari.
- Beschwerdegegner 1 ([B.] ): Tramfahrer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle.
- Beschwerdegegner 2: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Sachverhalt:
- Am 17. März 2018 kollidierte der Beschwerdeführer mit einem von Beschwerdegegner 1 gelenkten Tram in Solothurn.
- Der Beschwerdeführer erlitt schwere Verletzungen und wurde zu 100 % arbeitsunfähig.
- Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern verurteilte Beschwerdegegner 1 der fahrlässigen schweren Körperverletzung und sprach ihn zu 100 % haftpflichtig.
- Das Obergericht des Kantons Solothurn reduzierte die Haftungsquote auf 2/3 und kürzte die Parteientschädigung.
- Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederherstellung der ursprünglichen Haftungsquote und die ungekürzte Parteientschädigung.
Erwägungen
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen, einschließlich Zivilansprüchen, die zusammen mit der Strafsache behandelt werden (Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist gegeben, da vorinstanzlich primär der Straf- und als Folge davon auch der Zivilpunkt streitig waren. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Nach Art. 41 Abs. 1 OR ist derjenige zum Schadenersatz verpflichtet, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt. Art. 44 Abs. 1 OR sieht vor, dass die Ersatzpflicht ermässigt oder entfallen kann, wenn der Geschädigte den Schaden selbstverantwortlich mitverursacht hat. Das Selbstverschulden des Geschädigten wird nach denselben Regeln beurteilt wie das Verschulden des Schädigers. Das Bundesgericht überprüft Ermessensentscheide der Vorinstanz nur, wenn diese grundlos von anerkannten Grundsätzen abweichen oder sich als offensichtlich unbillig erweisen.
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht des Trams missachtet und unaufmerksam war. Der Beschwerdegegner 1 habe trotz erkennbarer Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers keine Geschwindigkeitsreduktion vorgenommen und kein…