Sachverhalt
Jörg, Tramfahrer der Forchbahn, fuhr am Abend des 3. Mai 1964 in der Gottfried Keller-Strasse in Zürich in Richtung Stadelhoferstrasse. Zur gleichen Zeit fuhr Leupp, Fahrer eines Simca-Autos, entgegen der Fahrtrichtung in die Gottfried Keller-Strasse ein, um in Richtung See weiterzufahren. Da auf der etwa 6 Meter breiten Einbahnstrasse Autos am rechten Strassenrand parkten, war nicht genug Platz zum Kreuzen. Jörg und Leupp hielten an, und Leupp fuhr rückwärts, um die Tramstrecke freizumachen. Als Jörg sein Tram wieder in Bewegung setzte, um in die Stadelhoferstrasse einzufahren, stiess der linke Heckstossfänger seines Trams gegen den vorderen linken Teil von Leupp's Auto und schob es gegen ein anderes geparktes Auto. Dieser Zwischenfall war darauf zurückzuführen, dass das Heck des Trams 40 cm über den Vorderteil hinausragte.Erwägungen
Gemäss Art. 45 Abs. 1 VRV müssen Tramfahrer besondere Vorsicht walten lassen, wenn sie entgegen der Fahrtrichtung oder auf engen Strassen kreuzen. Diese Sorgfaltspflicht gilt auch für normalerweise recht breite Strassen, in denen das Kreuzen durch besondere Hindernisse, wie parkende Autos, erschwert wird. Die Tatsache, dass der Unfall möglicherweise auch dann eingetreten wäre, wenn Leupp's Auto in der gleichen Richtung wie das Tram gefahren wäre, ist nicht relevant, da die Verletzung der Verkehrsregeln an sich strafbar ist, unabhängig von ihren Folgen.
Das Gericht stellte fest, dass das Heck des Trams aufgrund des grösseren Wendekreises der Hinterräder 40 cm über den Vorderteil hinausragte. Der erfahrene Tramfahrer, der eine Ausbildung absolviert hat, muss dieses Phänomen kennen. Er hätte daher überprüfen müssen, ob Leupp's Auto die am Boden markierte Sicherheitslinie überschritt, auch wenn diese Linie schlecht sichtbar war. Das…