Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, X., hat einen Artikel in der Wochenzeitung "B." mit einem Photomontage veröffentlicht, der den Beschwerdegegner, Y., neben Adolf Hitler zeigt. Der Artikel vergleicht die Wahlkampfmethoden der Partei Z. mit denen der nationalsozialistischen Deutschen. Das Kantonsgericht Wallis hat X. wegen Diffamierung zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. X. hat eine Beschwerde in Strafsachen eingelegt und seine Verurteilung wegen Diffamierung angefochten.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Der Beschwerdeführer hat einen Artikel mit einem Photomontage veröffentlicht, der den Beschwerdegegner neben Adolf Hitler zeigt.
- Der Artikel vergleicht die Wahlkampfmethoden der Partei Z. mit denen der nationalsozialistischen Deutschen.
- Das Kantonsgericht Wallis hat X. wegen Diffamierung verurteilt.
- X. hat eine Beschwerde in Strafsachen eingelegt und seine Verurteilung wegen Diffamierung angefochten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob der Artikel und der Photomontage diffamierend im Sinne von Art. 173 StGB waren. Es hat festgestellt, dass der Photomontage die Ehre des Beschwerdegegners verletzte, da er suggerierte, dass der Beschwerdegegner mit der nazistischen Ideologie sympathisierte.
Das Bundesgericht hat auch die Frage der Meinungsfreiheit geprüft und festgestellt, dass, auch in einer politischen Debatte, es nicht zugelassen werden kann, einen politischen Gegner mit dem größten Verbrecher des 20. Jahrhunderts zu vergleichen. Der Schutz der Ehre…