Erwägungen

Der Bundesgerichtsentscheid befasst sich mit der Frage, ob ein Fahrverbot gemäss Art. 67b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) auch bei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) angeordnet werden kann. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass Art. 67b StGB auf SVG-Widerhandlungen nicht anwendbar ist. Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, dem die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vorwarf, grobe Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Ziff. 2 SVG) und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug (Art. 95 Ziff. 2 SVG) begangen zu haben. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass diese Delikte keine Anknüpfungstaten im Sinne von Art. 67b StGB darstellen und dem Beschwerdeführer der Führerausweis daher nicht gestützt auf diese Bestimmung entzogen werden könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz. Es führt aus, dass Art. 67b StGB, der die Anordnung eines Fahrverbots bei Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen ermöglicht, auf SVG-Widerhandlungen nicht anwendbar ist. Der Wortlaut von Art. 67b StGB spricht eher gegen eine Anwendbarkeit auf SVG-Widerhandlungen, da der Täter das Motorfahrzeug hier nicht zur Begehung eines Delikts, sondern als Führungsmittel verwendet. Auch der Zweck der Bestimmung, den Missbrauch des Motorfahrzeugs zur Begehung von Straftaten zu bekämpfen, lässt eine Anwendung auf SVG-Widerhandlungen nicht zu. Die Entstehungsgeschichte von Art. 67b StGB zeigt, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung gerade nicht auf SVG-Widerhandlungen anwenden wollte. Der frühere Entzugsgrund gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG, der dem heutigen Art. 67b StGB entspricht, wurde aus dem SVG entfernt, da er nichts mit der…