Erwägungen
Der Fall betrifft einen stellvertretenden Honorarkonsul in Maskat (Oman), X., der im Zeitraum von September 1999 bis Oktober 2003 insgesamt 134 bangladeschischen Staatsangehörigen ein Visum für die Einreise in die Schweiz erteilte. Dabei täuschte er durch Anfertigung fiktiver Anträge und weiterer Dokumente vor, die Visa seien für 134 omanische Staatsbürger ausgestellt worden, für die keine Visumsbeschränkungen bestanden. Die echten Visaanträge der 134 bangladeschischen Staatsangehörigen sowie allfällige Beilagen vernichtete er, nachdem er von der erfolgten Einreise der fraglichen Personen in die Schweiz erfahren hatte. Für die Erteilung der Visa nahm er insgesamt 60'300 omanische Rial (entspricht 211'050 Schweizer Franken) entgegen.
Das Bundesstrafgericht sprach X. am 28. November 2005 der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt und der Vorteilsannahme schuldig und bestrafte ihn mit neun Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Von weiteren Anklagepunkten sprach es ihn frei. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hatte auf die Anklage des Sich-Bestechen-Lassens im Zusammenhang mit der Erteilung von 134 Visa an bangladeschische Staatsangehörige nicht eingetreten, da in der Anklageschrift die Amtshandlung, auf die sich der Vorteil beziehen müsse, nicht genügend umschrieben worden sei.
Das Bundesgericht führt aus, dass Anklagemängel wie bisher während des Verfahrens…