Erwägungen
Dieser Fall betrifft einen Mietvertrag mit gestaffelter Miete, bei dem der Vermieter eine Mieterhöhung für den Fälligkeitstermin der Staffelungsvereinbarung mitgeteilt hat. Der Streit betrifft die anzuwendende Berechnungsmethode zur Beurteilung der Zulässigkeit dieser Mieterhöhung.
Die Haupttatsachen sind wie folgt
- Im Jahr 1977 schloss der Vermieter mit der Mieterin einen Mietvertrag für eine Wohnung mit einer Anfangsmiete von 5'742 Franken pro Jahr.
- Im Jahr 1989 schlossen die Parteien vor der Schlichtungskommission einen gerichtlichen Vergleich, der eine gestaffelte Miete von 7'920 Franken vom 1. Mai 1989 bis 31. Oktober 1990 und dann 8'280 Franken vom 1. November 1990 bis 30. April 1992 festlegte.
- Im Jahr 1991 teilte der Vermieter eine neue Mieterhöhung auf 11'025 Franken ab dem 1. Mai 1992, dem Fälligkeitstermin der Staffelungsvereinbarung, mit.
- Die Mieterin hat diese Erhöhung erfolglos auf kantonaler Ebene angefochten.
- Der Vermieter hat beim Bundesgericht Beschwerde zur Aufhebung des kantonalen Urteils und Festsetzung der Miete auf 11'025 Franken eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt, mit folgender Begründung:
Erstens, um die Zulässigkeit einer Mieterhöhung im Rahmen eines Mietvertrags mit gestaffelter Miete zu beurteilen, ist auf den Fälligkeitstermin der Staffelungsvereinbarung und nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Mietstufe abzustellen. Die gestaffelte Miete deckt nämlich die Gesamtkosten für die gesamte Vertragsdauer ab, und die Parteien haben dieses Risiko bei Vertragsschluss akzeptiert.
Zweitens…