Art. 269c OR
Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:
- a. der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird;
- b. der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und c. der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mietvertrag; indexierte und gestaffelte Mietzinse (Art. 269b OR und Art. 269c OR)3 Zitierungen
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2Herabsetzung des Mietzinses (Art. 270a OR)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen1 Zitierungen
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0 Zitierungen
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0 Zitierungen03.04.2019 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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