Art. 269c OR

Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:
  1. a. der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird;
  2. b. der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und c. der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Mietvertrag; indexierte und gestaffelte Mietzinse (Art. 269b OR und Art. 269c OR)
    · 17.11.1997 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Herabsetzung des Mietzinses (Art. 270a OR)
    · 23.08.1999 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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