Sachverhalt

Am 21. Dezember 1990 mietete [A.] von B. SA Gewerberäumlichkeiten in den Liegenschaften X. und Y. in Fehraltorf. Der Mietvertrag begann am 16. Februar 1991 und konnte erstmals am 31. März 1996 mit einer Frist von sieben Monaten gekündigt werden. Der Vertrag sah eine Verlängerungsoption von fünf Jahren vor, die bis zum 31. März 1995 ausgeübt werden musste. Der Jahresmietzins betrug 589'740.-- Schweizer Franken, wurde jedoch für die Dauer des Vertrags, bis zum 31. März 1996, auf 383'220.-- Schweizer Franken reduziert. Der Mietzins konnte anhand der Veränderungen des Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden.

Am 1. Januar 1995 betrug der Mietzins 442'494.-- Schweizer Franken pro Jahr, nachdem er mehrmals anhand des Landesindex der Konsumentenpreise angepasst worden war. [B. SA] übte die Verlängerungsoption nicht aus, aber die Parteien setzten den Mietvertrag ohne Ablaufdatum fort. [A.] erhöhte den Mietzins dann auf 693'152.-- Schweizer Franken pro Jahr, was [B. SA] vor der Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten anfocht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Kombination einer Indexklausel und einer Staffelklausel in einem Mietvertrag zulässig ist. Es kam zu dem Schluss, dass ein vereinbarter Mietzins grundsätzlich während der Vertragsdauer von keiner der Parteien einseitig geändert werden kann. Das Schweizer Recht sieht jedoch zwei Anpassungsklauseln vor, die Indexierung (Art. 269b OR) und die Staffelung (Art. 269c OR), die es ermöglichen, den Mietzins während der Vertragsdauer zu ändern.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Kombination dieser beiden Klauseln in demselben Mietvertrag nicht zulässig ist, da sie zu übermäßigen Mietzinserhöhungen führen könnte. Es kam auch zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall die Staffelklausel eindeutig im Vertrag vorgesehen war und die…