Erwägungen

A. LLP, eine international tätige Anwaltskanzlei mit Sitz in den Vereinigten Staaten, und B., ein Rechtsanwalt mit Wohnsitz in Deutschland, schlossen am 1. Juli 2008 eine Vereinbarung zur Eingliederung von B.s deutscher Anwaltskanzlei C. in die Kanzlei A. LLP. In dieser Vereinbarung waren jährliche Grundbeträge an B. vorgesehen, deren Zahlung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wurde.

B. leitete in der Folge zwei Schiedsverfahren gegen A. LLP ein, in denen er die Zahlung der Differenz zwischen den vertraglich zugesicherten Grundbeträgen und den tatsächlich geleisteten Zahlungen für die Jahre 2009/2010 sowie 2011/2012 verlangte. Das erste Schiedsgericht mit Sitz in Frankfurt a.M. wies die Klage für 2009/2010 ab, da B. die vertraglichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt habe. Das zweite Schiedsgericht mit Sitz in Zürich hiess die Klage für 2011/2012 teilweise gut und verurteilte A. LLP zur Zahlung eines Teilbetrags.

Erwägungen

A. LLP erhob Beschwerde gegen den Schiedsspruch des zweiten Schiedsgerichts und machte geltend, dieses habe den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzt, indem es die materielle Rechtskraft des ersten Schiedsspruchs missachtet habe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Rechtskraftwirkung eines ausländischen Schiedsspruchs in der Schweiz nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sei wie die Rechtskraft eines ausländischen Gerichtsurteils. Die Rechtskraft erstrecke sich dabei nur auf das…