Art. 387 ZPO
Wirkungen des Schiedsspruches
Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zulässigkeit von Schiedsgutachten3 Zitierungen
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2Teilliquidation der Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrags0 Zitierungen
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3Verfahrensrechtlicher Ordre public, materielle Rechtskraft0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Definitive Rechtsöffnung1 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG190163· 13.09.2022 · 0 Zitierungen
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Definitive Rechtsöffnung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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