Erwägungen

Der 1975 geborene polnische Staatsangehörige A. ist seit 1997 mit einer Landsfrau verheiratet und hat vier volljährige Kinder. Er reiste 2010 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach mehreren Straftaten, darunter eine Verurteilung wegen Vergewaltigung, Nötigung und weiterer Delikte im Jahr 2016, widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau seine Aufenthaltsbewilligung. A. zog daraufhin in den Kanton Solothurn um, wo ihm das Migrationsamt eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilte.

Im Jahr 2018 wurde A. erneut wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis und Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung verurteilt. Daraufhin verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz aus.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob Art. 62 Abs. 2 AIG einem solchen Widerruf oder einer Nichtverlängerung entgegensteht. Diese Bestimmung soll verhindern, dass verschiedene Behörden den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 62 Abs. 2 AIG hier nicht anwendbar ist. Die Verurteilung von 2016 erfolgte vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung, sodass das Strafgericht gar nicht in die Lage kam, gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von…