Erwägungen
In diesem Urteil ändert das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung und entscheidet, dass der Schadenversicherer, der gemäß Art. 72 Abs. 1 VVG in die Rechte des Geschädigten eintritt, Regress gegen den Kausalhaftpflichtigen nehmen kann. Der Fall betrifft eine Passagierin, die in einem Bus der Regionalbetriebe [C. AG] stürzte und einen Kompressionsbruch erlitt. Ihre private Zusatzversicherung [A. AG] übernahm die Kosten der Behandlung und Rehabilitation und trat die entsprechenden Ansprüche der Geschädigten an sich ab.
Das Handelsgericht des Kantons Bern hatte die Klage der Versicherung [A. AG] gegen die Haftpflichtversicherung der Regionalbetriebe [C. AG], die Genossenschaft B., abgewiesen. Das Bundesgericht hebt dieses Urteil auf und weist die Sache zur weiteren Beurteilung an das Handelsgericht zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 72 Abs. 1 VVG der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, insoweit auf den Versicherer übergeht, als er Entschädigung geleistet hat. Dabei ist ein Verschulden des Kausalhaftpflichtigen nicht erforderlich, da der Begriff der "unerlaubten Handlung" im Sinne von Art. 72 Abs. 1 VVG alle Tatbestände der ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 ff. OR umfasst, also auch Gefährdungs- oder einfache Kausalhaftung.
Das Bundesgericht sieht in der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Schadenversicherer keinen Regress gegen den Kausalhaftpflichtigen nehmen kann, Mängel. Es folgt stattdessen der überwiegenden Lehrmeinung,…