Sachverhalt
Parteien und Instanzen:
Der Beschwerdeführer X. wurde vom Kollegialgericht Emmental-Oberaargau am 12. Mai 2011 wegen Gehilfenschaft zu mehreren Straftaten verurteilt, darunter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, banden- und gewerbsmässiger Diebstahl sowie Versuch dazu, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG) und das Betäubungsmittelgesetz (BetmG).
Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten, eine Busse von 200 Franken sowie die Vollziehbarkeit einer zuvor bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Gegen dieses Urteil erhob X. Berufung.
Obergericht des Kantons Bern verurteilte X. am 14. Juni 2012 wegen Diebstahls, banden- und gewerbsmässigem Diebstahl sowie Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Es bestätigte die Freiheitsstrafe von 34 Monaten und die Vollziehbarkeit der 20-monatigen Strafe. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Busse von 200 Franken blieben unangefochten.
X. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag auf vollumfängliche Freisprechung. Eventualiter beantragte er die Qualifikation seiner Beteiligung als Gehilfenschaft und die Rückweisung an die Vorinstanz. Subeventualiter begehrte er eine Strafmilderung und den Verzicht auf den Widerruf der bedingten Strafe.
Das Obergericht Bern beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob das Obergericht Bern durch die Änderung der rechtlichen Qualifikation von Gehilfenschaft zu Mittäterschaft beim Einbruchdiebstahl vom 21. Mai 2009 gegen das Verbot der reformatio in pejus (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstossen habe. Das Gericht analysierte die Tragweite dieses Verbots und kam zu folgendem Schluss:
1. Auslegung des Verbots der reformatio in pejus:
Das Bundesgericht bestätigte, dass das Verbot der reformatio in pejus nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat umfasst. Eine solche liegt vor, wenn der neue Straftatbestand einen höheren Strafrahmen (z.B. höheren oberen Strafrahmen oder höhere Mindeststrafe) vorsieht oder zusätzliche Schuldsprüche enthält. Gleiches gilt, wenn die Qualifikation von Versuch zu Vollendung oder von Gehilfenschaft zu Mittäterschaft geändert wird, da dies den Wegfall von Strafmilderungsgründen zur Folge hat. Maßgeblich für die Beurteilung ist das Dispositiv des Urteils, nicht die Erwägungen der Vorinstanz.
2. Historische und teleologische Auslegung:
Die Gesetzesmaterialien zur StPO (Botschaft des Bundesrats) zeigen, dass der Gesetzgeber eine weite Auslegung des Verbots bevorzugte. Der Sinn des Verbots besteht darin, den Angeklagten vor der Befürchtung zu schützen, durch ein Rechtsmittel schlechter gestellt zu werden. Eine härtere Qualifikation erhöht den Schuldvorwurf und kann konkrete Nachteile (z.B. Eintrag im Strafregister) nach sich ziehen, was die Ausübung des Rechtsmittels hemmen könnte. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit wird durch das Verbot eingeschränkt, da der Gesetzgeber die Möglichkeit der Revision zuungunsten des Beschuldigten (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt.
3. Systematische Auslegung und Praxis:
Das Bundesgericht verwies auf die einheitliche Lehre und Praxis, die eine weite Auslegung des Verbots unterstützen. Zwar gab es in der Vergangenheit kantonale Regelungen, die das Verbot enger fassten, doch die bundesrechtliche Regelung in Art. 391…