Erwägungen
Im Mai 2017 hat B. eine Klage gegen A. Ltd. auf Zahlung von 253'750 Fr. plus Zinsen erhoben. Am 29. September 2017 hat die Beklagte A. Ltd. eine Klagebeantwortung eingereicht, in der sie die Behauptungen des Klägers nur teilweise anerkannt oder bestritten hat. Am 10. September 2018 hat A. Ltd., nun durch einen Anwalt vertreten, um eine Frist zur Beantwortung der Klage und Einreichung von Unterlagen ersucht. Das Gericht hat A. Ltd. gemäß Art. 56 ZPO eine Frist bis zum 1. Oktober 2018 gesetzt, um ihre Klagebeantwortung zu ergänzen.
Am 1. Oktober 2018 hat A. Ltd. eine Eingabe eingereicht, die die Antwort vom 29. September 2017 aufheben und ersetzen sollte, und dabei insbesondere eine Widerklage auf Zahlung von 34'375 Fr. plus Zinsen durch den Kläger gestellt. Der Kläger hat sich gegen diese Widerklage gewehrt.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 hat das Gericht die Widerklage von A. Ltd. abgewiesen, da sie verspätet eingereicht worden sei. Das Appellationsgericht des Kantons Genf hat anschließend die Beschwerde von A. Ltd. gegen diese Entscheidung für unzulässig erklärt.
Erwägungen
Gemäß Bundesgericht sieht Art. 224 Abs. 1 ZPO klar vor, dass der Beklagte eine Widerklage in seiner Klagebeantwortung erheben kann. Diese Norm wird dahingehend verstanden, dass eine Widerklage nach Einreichung der Klagebeantwortung nicht mehr möglich ist, auch wenn der Richter dem Beklagten gemäß Art. 56 ZPO eine Frist zur Klärung oder Ergänzung seiner Klagebeantwortung gesetzt hat.
Der Zweck von Art. 56 ZPO ist es, zu verhindern, dass eine Partei aufgrund offensichtlicher Mängel ihrer tatsächlichen…