Erwägungen

Der Fall betrifft eine Aberkennungsklage, die zunächst bei einem unzuständigen Gericht eingereicht und dann bei der zuständigen Instanz erneut eingereicht wurde. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der ersten Einreichung zurückdatiert werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Klage zunächst beim Tribunal civil de l'arrondissement de la Broye eingereicht, das sich für unzuständig erklärte. Daraufhin reichte sie die Klage bei der zuständigen Vorinstanz ein, allerdings in geänderter Form. Die Vorinstanz lehnte eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit ab, da die neu eingereichte Klage nicht identisch mit der ursprünglichen Eingabe gewesen sei. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es führte aus, dass gemäß Art. 63 Abs. 1 ZPO für eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit vorausgesetzt wird, dass der Kläger die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingereicht hat, fristgerecht im Original bei der zuständigen Behörde neu einreicht. Bloße Identität des Streitgegenstands genüge nicht. Da die Beschwerdeführerin ihre Klage geändert hatte, konnte eine Rückdatierung nicht erfolgen und die Klage wurde als verspätet eingereichet angesehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 ZPO zwar nicht ausdrücklich die Neueinreichung der identischen Eingabe verlangt. Allerdings deuten der französische und italienische Gesetzestext in diese Richtung. Auch aus dem deutschen Wortlaut, der von der "Neueinreichung einer Eingabe" spricht, lasse sich dieser Schluss ziehen.

Sinn und Zweck der Norm sei es, den Rechtsverlust des Klägers zu vermeiden, wenn eine unrichtige Klageeinleitung erfolgt ist. Dem Kläger darüber hinaus Gelegenheit zu geben, seine Eingabe zu verändern, liege außerhalb des Zwecks von Art. 63 ZPO. Zudem würde dies zu einer Bevorteilung des Klägers…