Erwägungen
Am 5. April 2001 richtete der mit der Untersuchung betraute Vizepräsident des Landgerichts Evry ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz im Rahmen eines Verfahrens wegen Untreue und Hehlerei. Der Genfer Untersuchungsrichter, der mit der Durchführung dieses Ersuchens beauftragt war, ordnete die Beschlagnahme von Dokumenten in Bezug auf Geldtransfers in die Hände des Genfer Anwalts an. Dieser übergab eine Reihe von Unterlagen über die Überweisung von 1 Million FF, darunter Kontoauszüge, handschriftliche Notizen, eine Honorarrechnung und eine von L. unterzeichnete Quittung über einen Betrag von 248'990 Franken. Mit Verfügung vom 4. April 2003 entschied der Untersuchungsrichter, diese Dokumente an die ersuchende Behörde zu übermitteln. L., gegen den das ausländische Strafverfahren gerichtet ist, hat gegen diese Verfügung Verwaltungsbeschwerde erhoben.Erwägungen
Nach der Rechtsprechung wird die Berechtigung zur Beschwerde gegen eine Rechtshilfemaßnahme demjenigen zuerkannt, der persönlich und unmittelbar betroffen ist. Der Inhaber eines Bankkontos, das vom Rechtshilfeersuchen betroffen ist, hat daher Beschwerderecht, nicht aber der wirtschaftliche Eigentümer des Kontos oder der Verfasser von Dokumenten, die in den Händen eines Dritten beschlagnahmt wurden.
Im vorliegenden Fall beziehen sich die vom Anwalt übergebenen Dokumente im Wesentlichen auf ein Konto, das von der Anwaltskanzlei geführt und verwaltet wird. Auch wenn es…