Erwägungen
In dieser Angelegenheit wurde Frau R. Mieterin einer Wohnung, die der Immobiliengesellschaft X gehört. Der vereinbarte Mietzins betrug 12'480 Franken pro Jahr, während der Mietzins des vorherigen Mieters 11'160 Franken betrug. Frau R. hat den Anfangsmietzins vor der Schlichtungsbehörde und dem Mietgericht des Kantons Genf angefochten und beantragt, den Mietzins auf der Grundlage einer Renditenkalkulation auf 7'488 Franken zu senken.
Das Mietgericht hat die Klägerin abgewiesen, und die Appellationskammer für Mietangelegenheiten des Kantons Genf hat das Urteil bestätigt. Daraufhin hat Frau R. Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es der Mieterin das Recht verweigerte, zu beweisen, dass der Mietzins dem Vermieter eine übermäßige Rendite ermöglicht und daher gemäß Art. 269 OR missbräuchlich ist.
Gemäß der Rechtsprechung muss dem Mieter nämlich die Möglichkeit eingeräumt werden, die Vermutung der Üblichkeit des…