Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde im Jahr 2002 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Gehilfenschaft zu Veruntreuung und Widerhandlungen gegen das Bankengesetz verurteilt. Nach Gutheissung eines Revisionsgesuchs wurde das Verfahren gegen X. wieder aufgenommen. Im wieder aufgenommenen Verfahren sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich im Jahr 2015 erneut der Gehilfenschaft zu Veruntreuung und Widerhandlungen gegen das Bankengesetz schuldig.

X. erhob Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil. Er machte geltend, dass die inkriminierten Handlungen verjährt seien und dass im wieder aufgenommenen Verfahren sämtliche Verfahrensgarantien zu beachten seien, was die Vorinstanzen verkannt hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Verfolgungsverjährung im Falle der Gutheissung eines Revisionsgesuchs gegen ein verurteilendes Erkenntnis nicht wieder auflebt. Die Vollstreckungsverjährung läuft während des Wiederaufnahmeverfahrens und des wieder aufgenommenen Verfahrens weiter, auch wenn die Strafe im wieder aufgenommenen Verfahren nicht mehr vollzogen werden kann.

Weiter hält das Bundesgericht fest, dass im wieder aufgenommenen Verfahren, genauso wie im ersten Verfahren, Beweisanträge gestellt werden können. Die Vorinstanzen haben…