Erwägungen
A.A. und B.A. wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz für das Steuerjahr 2005 veranlagt. Dagegen erhoben sie Einsprache, die vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Vor Bundesgericht rügten sie eine Verletzung des Anspruchs auf ein unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV, da der mitwirkende Verwaltungsrichter Andreas Risi mit der stellvertretenden Abteilungsleiterin der kantonalen Steuerverwaltung verheiratet war.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass ein Ausstandsgrund besteht, wenn sich aus dem Familienrechtsverhältnis der Anschein der Befangenheit bei der Entscheidfindung des Richters ergibt. Die stellvertretende Abteilungsleiterin hatte als Vorgesetzte Weisungsbefugnis über die Mitarbeiter der Abteilung, auch in fachlicher Hinsicht. Damit konnte sie auf jeden Einzelfall Einfluss nehmen, der später vom Verwaltungsgericht überprüft werden musste. In einer solchen Konstellation kann der Richter nicht über Entscheide einer Behörde urteilen, die seine Ehefrau durch ihre Weisung veranlasst…