Sachverhalt

Der Beschwerdeführer befand sich seit September 2015 in Untersuchungshaft und wurde am 6. Februar 2016 wegen des Verdachts neuer Delinquenz wieder verhaftet. Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte ihn am 6. September 2016 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten und ordnete eine ambulante Massnahme an.

Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, die teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache hinsichtlich des Tatvorwurfs der mehrfachen Gefährdung des Lebens zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück.

Der Beschwerdeführer beantragte seine Haftentlassung, die jedoch abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Gesuchsabweisung und das Obergericht wies das Haftentlassungsgesuch ab. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Aufhebung der Präsidialverfügung und seine unverzügliche Haftentlassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer brachte vor, es bestehe Überhaft, da er bereits seit bald 27 Monaten in Haft sei und die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion bereits überschritten habe.

Die Vorinstanz hatte jedoch festgehalten, dass es zu prüfen sei, ob nicht ernsthaft mit einer stationären Massnahme gerechnet werden müsse. Der Beschwerdeführer rügte, eine stationäre Massnahme komme bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht, da einer solchen das Schlechterstellungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegenstehe.

Das Bundesgericht entschied jedoch, dass das…