Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Gerichte: Bezirksgericht Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, Bundesgericht

Zeitraum: Ende Februar 2010 bis Anfang März 2011 (Tatzeitraum), 27. Februar 2014 (erstinstanzliches Urteil), 9. April 2015 (Bundesgerichtsentscheid)

Sachverhalt:

  • X. war an der Lagerung und am Transport von rund 6,4 kg Kokaingemisch und ca. 75 kg Streckmitteln beteiligt.
  • Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG).
  • Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte die Strafe auf drei Jahre und neun Monate und sprach X. von den Vorwürfen des Anstalten-Treffens in Zusammenhang mit Streckmitteln frei.
  • X. führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren mit Aufschub des Vollzugs im Umfang von 18 Monaten.

Erwägungen

Das Bundesgericht betont die Bedeutung der Begründungspflicht der Rechtsmittelinstanz gemäß Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 82 Abs. 4 StPO. Ein Entscheid muss klar darlegen, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt hat. Die Begründung dient dazu, den Parteien die massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie den Entscheid überprüfen und gegebenenfalls anfechten können.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz (Obergericht) in ihrem Urteil unklare Verweise auf das erstinstanzliche Urteil gemacht hat, was zu Missverständnissen und Widersprüchen führte. Die Vorinstanz hat sich nicht umfassend mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt, sondern lediglich teilweise darauf verwiesen. Dies genügt den Anforderungen an eine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung nicht.

Das Bundesgericht betont, dass die…