Erwägungen
Das Schweizer Fernsehen (SF) realisierte im Sommer 2009 das Living-History-Projekt "Alpenfestung - Leben im Réduit" und stellte dazu einen Blog auf seiner Internetseite auf. Auf diesem Blog erschien ein Kommentar, der Anlass zu einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung gab. Die Staatsanwaltschaft forderte vom SF die Herausgabe von Informationen zum Kommentator (IP-Adresse, Datum und Zeitpunkt). Das SF erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht und berief sich auf das Redaktionsgeheimnis und den Quellenschutz nach Art. 28a StGB.
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft auf. Es kam zum Schluss, dass der Blog-Kommentar unter den Quellenschutz von Art. 28a Abs. 1 StGB fällt und das SF die Identität des Autors sowie weitere Angaben zu dessen Identifizierung (IP-Adresse, Zeitpunkt) nicht preisgeben muss.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass der Quellenschutz nach Art. 28a StGB zwar nicht absolut ist, aber im Lichte der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses nach Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK weit auszulegen ist. Der Begriff der "Information" im Sinne von Art. 28a Abs. 1 StGB ist demnach ebenfalls weit zu verstehen und umfasst auch Beiträge, die nicht von allgemeinem Interesse sind oder einen unterhaltenden Charakter haben.
Im vorliegenden Fall bildeten der Blog und der dazugehörige Kommentar eine Einheit, wobei…