Art. 322bis StGB
Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung
1 Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
2 Ist die Strafdrohung des Delikts, das auf den Autor nach Artikel 28 Abs. 1 anwendbar ist, milder, so wird der Täter nach dieser Strafdrohung bestraft.
3 Ist die durch den Autor begangene Tat ein Antragsdelikt, so wird die strafbare Handlung nach Abs. 1 nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung des Autors vorliegt.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Strafbarkeit der Medien; keine Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 StGB beim "Teilen" und Kommentieren eines fremden Beitrags auf Facebook4 Zitierungen
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2Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung1 Zitierungen
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3Quellenschutz für Blog-Kommentar auf Internetseite des Schweizer Fernsehens; Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 28a StGB1 Zitierungen
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4Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung1 Zitierungen
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5Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen09.10.2018 · 1 Zitierungen
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Aktenedition1 Zitierungen
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Einstellung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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